Heimarbeiter

In Kürze

Ein Heimarbeiter arbeitet in der eigenen Wohnung oder Arbeitsstätte im Auftrag und auf Rechnung eines Auftraggebers. Er gilt als abhängig Beschäftigter und ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig.

Definition

Heimarbeiter erledigen ihre Arbeit nicht im Betrieb des Auftraggebers, sondern in eigenen Räumen. Sie arbeiten erwerbsmäßig für Gewerbetreibende, gemeinnützige Unternehmen oder öffentlich-rechtliche Körperschaften — auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 12 SGB IV.

Wichtig: Heimarbeiter sind keine Selbstständigen. Sie sind weitgehend weisungsgebunden und tragen kein unternehmerisches Risiko. Damit unterscheiden sie sich von sogenannten Hausgewerbetreibenden, die selbstständig tätig sind.

Weil Heimarbeiter als abhängig Beschäftigte gelten, besteht für sie Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen — also auch in der Arbeitslosenversicherung, was bei Hausgewerbetreibenden nicht der Fall ist.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben Heimarbeiter grundsätzlich nicht. Stattdessen erhalten sie Krankengeld. Der Auftraggeber zahlt jedoch einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt, der zwar beitragsfrei, aber steuerpflichtig ist. Ein Tarifvertrag kann abweichend einen echten Entgeltfortzahlungsanspruch vorsehen.

Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl im Betrieb — etwa für die Umlagepflicht nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) — werden Heimarbeiter grundsätzlich nicht mitgezählt. Daher fallen ihre Arbeitsentgelte in der Regel nicht unter die Umlage im U1-Verfahren (Ausgleich bei Krankheit). Ist jedoch durch Tarifvertrag eine Entgeltfortzahlung vereinbart, werden sie auch im U1-Verfahren berücksichtigt. Im U2-Verfahren (Ausgleich bei Mutterschaftsleistungen) sind die Arbeitsentgelte von Heimarbeitern hingegen stets umlagepflichtig.