In Kürze
Heimarbeit bezeichnet eine Beschäftigungsform, bei der Personen in ihrer eigenen Wohnung oder selbst gewählten Arbeitsstätte im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeiten. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG).
Definition
Ein Heimarbeiter arbeitet allein oder mit Familienangehörigen in selbst gewählten Räumen und stellt seine Arbeitsergebnisse einem Auftraggeber zur Verfügung. Er trägt kein eigenes kaufmännisches Risiko und nimmt nicht am Unternehmergewinn teil. Kennzeichnend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber — jedoch ohne die persönliche Abhängigkeit, die einen klassischen Arbeitnehmer auszeichnet.
Davon zu unterscheiden ist der Hausgewerbetreibende: Er arbeitet ebenfalls in eigenen Räumen, darf aber bis zu zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigen und arbeitet selbst wesentlich am Stück mit. Sobald ein Heimarbeiter fremde Hilfskräfte einsetzt, wechselt er in diesen Status.
Das HAG enthält zahlreiche Schutzvorschriften, darunter:
- Entgeltschutz und Entgeltverzeichnisse
- Kündigungsschutz
- Arbeitsschutz an der Arbeitsstätte
- Schutz vor Zeitversäumnissen
- Anzeigepflicht bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit
Für den Urlaubsanspruch gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für schwerbehinderte Heimarbeiter das SGB IX.
Obwohl Heimarbeiter keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne sind, können sie vermögenswirksame Leistungen erhalten, da sie nach § 1 Abs. 2 des 5. VermBG als Arbeitnehmer gelten. Streitigkeiten können sie wie reguläre Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) klären lassen.
Die Kündigung richtet sich nach der Dauer der Beschäftigung. Bei kurzen Verhältnissen gilt eine Frist von einem Tag zum Folgetag; nach mehr als vier Wochen Beschäftigung beträgt sie zwei Wochen. Bei überwiegender Beschäftigung durch einen Auftraggeber gelten vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Bei längeren Beschäftigungsverhältnissen verlängern sich die Fristen gestaffelt — von einem Monat (ab zwei Jahren) bis zu sieben Monaten (ab zwanzig Jahren).
Zur Entlohnung: Heimarbeiter werden meist nach Stückzahl bezahlt. Statt Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten sie einen laufenden Zuschlag zum Entgelt. Zusätzliche Heimarbeiterzuschläge für Mehraufwendungen wie Heizung oder Arbeitsräume sind bis zu einer Höhe von 10 % des Grundlohns steuerfrei.
Sozialversicherungsrechtlich gelten Heimarbeiter als beschäftigte Arbeitnehmer und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber gilt nach § 12 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die Arbeit unmittelbar vergibt — er ist auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich. Wechselt ein Heimarbeiter in den Status des Hausgewerbetreibenden, besteht nur noch Rentenversicherungspflicht.