Handlungsgehilfe

In Kürze

Handlungsgehilfe bezeichnet einen kaufmännischen Arbeitnehmer in einem Handelsgewerbe. Die Tätigkeit erfolgt entgeltlich und in persönlicher Abhängigkeit.

Definition

Handlungsgehilfe ist ein arbeitsrechtlicher Begriff für einen kaufmännischen Angestellten, der dauerhaft gegen Entgelt beschäftigt ist.

Er erbringt kaufmännische Dienste aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit.

Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit fremdbestimmt, nicht selbstständig und organisatorisch in den Betrieb eingegliedert ist.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • §§ 59 ff. Handelsgesetzbuch (HGB)
  • allgemeine arbeitsrechtliche Vorschriften

Der Handlungsgehilfe schuldet die vereinbarte Arbeitsleistung und die Befolgung rechtmäßiger Weisungen des Arbeitgebers.

Ein eigenständiges unternehmerisches Risiko trägt der Handlungsgehilfe nicht.

Der Begriff begründet keine organschaftliche Vertretungsmacht für das Handelsunternehmen.

Abzugrenzen ist der Handlungsgehilfe von:

  • dem selbständigen Handelsvertreter, der seine Tätigkeit eigenverantwortlich ausübt

In der Praxis dient die Einordnung der Bestimmung arbeitsrechtlicher Pflichten, Schutzvorschriften und Kündigungsregelungen.