Hilfsmittel - Ausgeschlossene

In Kürze

Nicht alle Hilfsmittel werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Hilfsmittel mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen sowie solche mit sehr niedrigem Abgabepreis sind vom Leistungsanspruch ausgeschlossen.

Definition

Grundsätzlich haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die ihre Behinderung ausgleichen oder einer Verschlimmerung vorbeugen (§ 33 Abs. 1 SGB V). Dieser Anspruch gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 34 Abs. 4 SGB V kann der Gesetzgeber bestimmte Hilfsmittel vom Leistungsanspruch ausschließen — nämlich solche mit geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen sowie solche mit einem geringen Abgabepreis.

Welche Hilfsmittel konkret ausgeschlossen sind, legt die Hilfsmittel-Krankenkassenverordnung (HilfsMKVV) fest. Dort sind zwei Gruppen aufgeführt:

  • Geringer oder umstrittener therapeutischer Nutzen: z. B. Kompressionsstücke für Waden, Oberschenkel, Knie und Knöchel sowie Handgelenkriemen und Handgelenkmanschetten
  • Geringer Abgabepreis: z. B. Alkoholtupfer, Armtragetücher und Gummihandschuhe

Für diese Produkte müssen Versicherte die Kosten in der Regel selbst tragen, da die Krankenkasse sie nicht erstattet.