Hilfsmittel - Anpassung_Ausbildung Gebrauch

In Kürze

Wer ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel erhält, hat auch Anspruch auf dessen fachgerechte Anpassung und eine Einweisung in die Benutzung. Im Gegenzug sind Versicherte verpflichtet, sich mit dem Hilfsmittel vertraut zu machen.

Definition

Viele Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel können nur dann sicher und richtig genutzt werden, wenn sie individuell angepasst wurden und der Nutzer in den Gebrauch eingewiesen ist. Deshalb umfasst der gesetzliche Anspruch auf ein Hilfsmittel automatisch auch die notwendige Anpassung und die Ausbildung im Gebrauch.

Die Einweisung richtet sich dabei an den Menschen mit Behinderung selbst. Bei Kindern oder Personen, die das Hilfsmittel nicht alleine nutzen können, werden auch Begleitpersonen einbezogen, die bei der Nutzung helfen.

Versicherte sind verpflichtet, sich mit ihrem Hilfsmittel vertraut zu machen und eine eventuell notwendige Schulung — zum Beispiel eine Gehschulung — durch qualifiziertes Fachpersonal zu absolvieren. Krankenkassen und Pflegekassen dürfen die Versorgung mit dem Hilfsmittel davon abhängig machen, dass dieser Pflicht nachgekommen wird.