In Kürze
Wer eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt, zahlt über das Haushaltsscheckverfahren pauschal Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, zur Unfallversicherung sowie Umlagen — halbjährlich per Bankeinzug.
Definition
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) fallen verschiedene Abgaben an, die im Haushaltsscheckverfahren gebündelt abgerechnet werden.
Krankenversicherung: Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 5 % des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass die beschäftigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Rentenversicherung: Auch hier beträgt der Arbeitgeberanteil 5 % des Arbeitsentgelts. Besteht Rentenversicherungspflicht, trägt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Differenz zum vollen Beitragssatz — im Jahr 2025 sind das 13,5 %. Als monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage gilt ein Betrag von 175,00 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI).
Unfallversicherung: Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,6 % des Arbeitsentgelts (§ 185 Abs. 4 Satz 3 SGB VII).
Pauschsteuer: Arbeitgeber können die Lohnsteuer pauschal mit 2 % des Arbeitsentgelts abführen (§ 40a Abs. 2 EStG). Diese Option ist im Haushaltsscheck anzukreuzen.
Umlagen (AAG): Zusätzlich werden zwei Umlagen erhoben:
- Umlage U1 (Ausgleich bei Krankheit): 1,1 %
- Umlage U2 (Ausgleich bei Mutterschaft nach MuSchG): 0,22 %
Fälligkeit: Alle Beiträge werden halbjährlich eingezogen — für Januar bis Juni am 31. Juli, für Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres (§ 23 Abs. 2a SGB IV).
Die eingezogenen Beträge werden anschließend an die zuständigen Träger weitergeleitet: Krankenversicherungsbeiträge an den Gesundheitsfonds, Rentenversicherungsbeiträge an die Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungsbeiträge an die Unfallversicherungsträger und die Pauschsteuer über das Bundeszentralamt für Steuern an die Bundesländer.