Hilfsmittel - Änderung, Instandsetzung, Ersatz

In Kürze

Hilfsmittel können geändert, instand gesetzt oder ersetzt werden, wenn medizinische oder technische Gründe dies erfordern. Bei Missbrauch kann der Anspruch eingeschränkt werden.

Definition

Manchmal muss ein Hilfsmittel geändert oder ergänzt werden — zum Beispiel weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten verändert hat oder weil es technische Neuentwicklungen gibt. Solche neuen Produkte müssen allerdings im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V eingetragen sein. Der Hersteller muss dafür Funktionstauglichkeit, therapeutischen Nutzen und Qualität nachweisen (§ 139 Abs. 4 SGB V).

Eine Instandsetzung (Reparatur) ist möglich, wenn das Hilfsmittel durch normalen Verschleiß beschädigt wurde und die Reparatur technisch machbar sowie günstiger als ein Neukauf ist. Ist das Hilfsmittel nicht mehr nutzbar oder verloren gegangen, besteht ein Anspruch auf Ersatz.

Wie lange ein Hilfsmittel hält, hängt vom Produkt selbst sowie von der körperlichen Verfassung und Lebensweise des Versicherten ab. Deshalb wird jeder Ersatz individuell entschieden. Orientierung bieten sogenannte Mindestgebrauchszeiten — nach deren Ablauf entsteht jedoch kein automatischer Anspruch auf ein neues Hilfsmittel.

Der Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz kann ganz oder teilweise verweigert werden, wenn der Versicherte das Hilfsmittel vorsätzlich oder grob fahrlässig unbrauchbar gemacht oder verloren hat.