In Kürze
Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie greift, wenn Versicherte ihren Haushalt krankheitsbedingt vorübergehend nicht selbst führen können.
Definition
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie wegen bestimmter Maßnahmen — etwa einer Krankenhausbehandlung, einer medizinischen Rehabilitation oder häuslichen Krankenpflege — den Haushalt nicht weiterführen können. Voraussetzung ist außerdem, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung — zum Beispiel nach einer ambulanten Operation — auch ohne Krankenhausaufenthalt. Dieser Anspruch ist auf längstens vier Wochen begrenzt, bei einem Kind im Haushalt auf längstens 26 Wochen. Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 nach dem SGB XI vorliegt.
In allen Fällen gilt: Eine andere im Haushalt lebende Person darf den Haushalt nicht weiterführen können.
Was umfasst die Haushaltshilfe? Sie deckt typische hauswirtschaftliche Tätigkeiten ab, darunter:
- Einkaufen und Kochen
- Waschen, Bügeln und Nähen
- Reinigen und Pflegen von Wäsche, Kleidung und Wohnung
- Versorgen und Beaufsichtigen von Kindern
Wie wird die Leistung erbracht? Die Krankenkasse stellt grundsätzlich eine geeignete Ersatzkraft. Kann sie das nicht, dürfen Versicherte selbst eine Haushaltshilfe organisieren und die Kosten erstatten lassen (§ 38 Abs. 4 SGB V). Als angemessen gilt 2025 ein Höchstbetrag von 94 Euro pro Tag (bei acht Stunden Einsatz) bzw. 11,75 Euro pro Stunde.
Übernehmen Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad die Haushaltsführung, zahlt die Krankenkasse keine Vergütung — sie kann aber Fahrkosten und Verdienstausfall erstatten, sofern das in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten einer Ersatzkraft steht.
Satzungsleistungen: Krankenkassen können in ihrer Satzung zusätzliche Fälle festlegen, in denen Haushaltshilfe gewährt wird — etwa nach einer ambulanten Operation (§ 38 Abs. 2 SGB V). Ob und in welchem Umfang das gilt, regelt jede Krankenkasse individuell.