In Kürze
Gesetzlich krankenversicherte Frauen können während Schwangerschaft oder nach der Entbindung Haushaltshilfe von ihrer Krankenkasse erhalten, wenn sie den Haushalt nicht selbst weiterführen können. Die Leistung ist in § 24h SGB V geregelt und grundsätzlich zuzahlungsfrei.
Definition
Haushaltshilfe umfasst alle Tätigkeiten, die zur Weiterführung eines Haushalts notwendig sind — zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Wäschepflege, Reinigung der Wohnräume sowie die Betreuung und Beaufsichtigung von Kindern.
Wann besteht ein Anspruch? Die Versicherte muss einen eigenen Haushalt führen und diesen aufgrund der Schwangerschaft oder Entbindung vorübergehend nicht weiterführen können. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person einspringen können. Anders als bei der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V ist es nicht erforderlich, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.
Wichtige Abgrenzung: Liegt nicht die Schwangerschaft selbst, sondern eine daraus entstandene Krankheit als Ursache vor, greift § 24h SGB V nicht. In solchen Fällen kommt stattdessen Haushaltshilfe nach § 38 SGB V in Betracht. Typische Schwangerschaftsbeschwerden gelten dabei nicht als Krankheit.
Umfang der Leistung: Der Hilfebedarf wird individuell festgestellt. Kann die Versicherte Teile des Haushalts noch selbst erledigen oder übernimmt eine Haushaltsperson bestimmte Aufgaben, verringert sich der Anspruch entsprechend.
Kostenerstattung: Stellt die Krankenkasse keine Haushaltshilfe, kann die Versicherte eine Ersatzkraft selbst organisieren und die Kosten in angemessener Höhe erstattet bekommen. Für nahe Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad (z. B. Eltern, Geschwister, Ehepartner) werden keine Kosten erstattet — allenfalls Fahrtkosten und Verdienstausfall, wenn dies verhältnismäßig ist.
Dauer: Eine feste zeitliche Obergrenze gibt es nicht. Die Haushaltshilfe wird so lange gewährt, wie ein Arzt oder eine Hebamme sie für notwendig hält — vor der Entbindung etwa bei drohender Frühgeburt, danach solange die Frau durch die Entbindung geschwächt ist.
Antragstellung: Die Haushaltshilfe muss vor Inanspruchnahme bei der Krankenkasse beantragt werden. Dazu ist in der Regel eine ärztliche Bescheinigung über Notwendigkeit und voraussichtliche Dauer erforderlich.
Kein Ruhen bei Beitragsrückstand: Selbst wenn Beiträge im Rückstand sind und Leistungsansprüche nach § 16 Abs. 3a SGB V ruhen, bleibt der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 24h SGB V als Leistung bei Schwangerschaft und Mutterschaft davon ausgenommen.