In Kürze
Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, arbeitet auf eigene Rechnung, ohne an Weisungen eines Arbeitgebers gebunden zu sein. Diese Tätigkeit ist klar von einer abhängigen Beschäftigung zu unterscheiden – mit wichtigen Folgen für Sozialversicherung und Arbeitsrecht.
Definition
Der Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist im Sozialgesetzbuch (SGB) nicht ausdrücklich definiert. Er ergibt sich aber im Umkehrschluss aus der Definition der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 SGB IV: Wer nicht weisungsgebunden ist und nicht in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert ist, gilt als selbstständig tätig.
Selbstständige arbeiten zwar für Dritte, bestimmen aber selbst, wie und wann sie ihre Arbeit erledigen. Beim Werkvertrag schulden sie ein bestimmtes Ergebnis, beim Dienstvertrag eine bestimmte Art von Leistung – die Details der Durchführung bleiben ihnen überlassen. Eine gesetzliche Grundlage für die Abgrenzung zum Arbeitsverhältnis bietet § 611a BGB, der den Arbeitsvertrag als weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit beschreibt.
Wichtig: Ob die Beteiligten ihre Zusammenarbeit als „selbstständig" bezeichnen oder so bezeichnen wollen, spielt keine entscheidende Rolle. Maßgeblich sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Das Sozialversicherungsrecht ist öffentliches Recht – es steht nicht zur freien Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien.
Wird im Nachhinein festgestellt, dass jemand in Wirklichkeit abhängig beschäftigt war, kann dies erhebliche Folgen haben – etwa rückwirkende Sozialversicherungspflicht oder Ansprüche auf bezahlten Urlaub und dessen Abgeltung.
Besondere gesetzliche Regelungen gelten in bestimmten Branchen. So sind seit 2021 in der Fleischindustrie Werkverträge für Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung verboten (Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020). Nur eigenes Stammpersonal darf dort eingesetzt werden; Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Mitarbeitern sind ausgenommen.
Auch Heimarbeiter gelten rechtlich als selbstständig Tätige. Sie arbeiten in selbstgewählter Arbeitsstätte im Auftrag von Gewerbetreibenden und überlassen diesen die Verwertung ihrer Arbeitsergebnisse (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HAG, § 12 SGB IV).