Haushaltshilfe - § 74 SGB IX

In Kürze

Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX unterstützt Arbeitnehmer, die wegen einer Rehabilitations- oder Teilhabeleistung ihren Haushalt nicht selbst führen können. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im Haushalt lebt.

Definition

Wer an einer Leistung zur Teilhabe teilnimmt – zum Beispiel einer medizinischen Rehabilitation oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben – und deshalb den eigenen Haushalt nicht weiterführen kann, hat unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Haushaltshilfe.

Die Voraussetzungen müssen alle gleichzeitig erfüllt sein:

  • Keine Weiterführung des Haushalts möglich wegen der Teilnahme an der Leistung zur Teilhabe
  • Keine andere Person im Haushalt kann den Haushalt vollständig übernehmen
  • Ein Kind lebt im Haushalt, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist

Die Haushaltshilfe umfasst alle typischen Haushaltstätigkeiten, etwa Kinderbetreuung, Essenszubereitung, Wohnungsreinigung und Kleiderpflege. Der genaue Umfang richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Die Leistung kann als Sachleistung erbracht werden. Wer sich selbst eine Ersatzkraft organisiert, kann die entstandenen Kosten erstattet bekommen – dazu zählen Vergütung, Verdienstausfall und Fahrkosten. Ein täglicher Höchstbetrag gilt: Er beträgt 2,5 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (2025: 94,00 Euro pro Tag).

Alternativ zur Haushaltshilfe können auf Antrag auch Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes übernommen werden.

Kinderbetreuungskosten

Wenn keine Haushaltshilfe gewährt wird, können stattdessen Kinderbetreuungskosten übernommen werden – jedoch nur für Kinder unter zwölf Jahren. Voraussetzung ist, dass die Betreuung notwendig ist, damit die Teilnahme an der Rehabilitationsleistung überhaupt möglich ist.

Der Höchstbetrag beträgt 160,00 Euro pro Monat und Kind. Für einzelne Tage werden bis zu 5,33 Euro je Kalendertag erstattet. Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten können für dasselbe Kind nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

Gesetzliche Grundlage: § 74 SGB IX