In Kürze
Minijobber im Privathaushalt sind seit 2013 grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag davon befreien lassen. Im Haushaltsscheck-Verfahren genügt dafür ein einfaches Ankreuzen im Formular.
Definition
Wer als geringfügig entlohnter Beschäftigter (Minijobber) in einem Privathaushalt arbeitet, ist seit dem 1. Januar 2013 rentenversicherungspflichtig. Auf Wunsch kann man sich davon befreien lassen – die gesetzliche Grundlage dafür ist § 6 Abs. 1b SGB VI.
Im Haushaltsscheck-Verfahren ist kein gesonderter Befreiungsantrag nötig. Es reicht aus, die entsprechende Stelle im Haushaltsscheck zu markieren. Die Befreiung gilt als erteilt, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Haushaltsschecks widerspricht.
Wann wirkt die Befreiung? Sie gilt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale eingeht – frühestens jedoch ab dem Beschäftigungsbeginn. Wichtig: Reicht der Arbeitgeber den Haushaltsscheck nicht innerhalb von 42 Kalendertagen ein, wirkt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern erst ab Beginn des übernächsten Kalendermonats nach Eingang.
Was gilt bei mehreren Minijobs? Wer gleichzeitig mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausübt, kann den Befreiungsantrag nur einheitlich für alle stellen. Die Befreiung gilt dann automatisch für alle zeitgleich ausgeübten Minijobs. Die Minijob-Zentrale informiert die anderen Arbeitgeber darüber.
Wie lange gilt die Befreiung? Sie ist unwiderruflich und gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ihre Wirkung endet erst, wenn alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen beendet sind.