Haushaltsscheck - Voraussetzungen

In Kürze

Der Haushaltsscheck ist ein vereinfachtes Meldeverfahren für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt. Es gelten besondere Voraussetzungen, damit dieses Verfahren angewendet werden darf.

Definition

Damit das Haushaltsscheck-Verfahren genutzt werden kann, muss die Beschäftigung im Privathaushalt stattfinden und eine sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung sein. Das sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden – zum Beispiel Kochen, Putzen, Gartenpflege oder die Betreuung von Kindern, kranken oder pflegebedürftigen Personen (§ 8a Satz 2 SGB IV).

Als Arbeitgeber kommen ausschließlich natürliche Personen in Frage. Dienstleistungsagenturen, Unternehmen, Hausverwaltungen oder Wohnungseigentümergemeinschaften können das Verfahren nicht nutzen. Auch wer eine Haushaltshilfe für den Haushalt einer anderen Person einstellt – etwa ein Sohn für den Haushalt seiner Eltern – fällt nicht unter diese Regelung.

Die Tätigkeit muss ausschließlich im Privathaushalt erbracht werden. Arbeitet jemand beim selben Arbeitgeber auch in angeschlossenen Geschäftsräumen, gilt das gesamte Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich als einheitlich – das Haushaltsscheck-Verfahren ist dann nicht anwendbar.

Bei der Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen gilt: Mehrere geringfügige Jobs werden grundsätzlich zusammengerechnet. Entsteht dadurch Versicherungspflicht, muss der Arbeitgeber das normale Meldeverfahren über die Krankenkasse des Arbeitnehmers nutzen. Eine Ausnahme besteht, wenn neben einem regulären (mehr als geringfügigen) Job nur ein einziger Minijob im Privathaushalt ausgeübt wird – diese beiden werden nicht zusammengerechnet.

Beschäftigungen unter Familienangehörigen sind grundsätzlich möglich, werden aber genau geprüft. Bei Ehegatten scheidet ein solches Beschäftigungsverhältnis in der Regel aus, weil in der Ehe bereits gesetzliche Pflichten zur Haushaltsführung bestehen. Gleiches gilt für Kinder, die im elterlichen Haushalt leben und von den Eltern unterhalten werden.

Zur Abwicklung der Beiträge muss der Arbeitgeber der zuständigen Stelle ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen. Dieses ist Bestandteil des Haushaltsschecks und muss nur einmalig bei der ersten Nutzung oder bei einer Änderung der Bankverbindung ausgestellt werden.