Heilmittel

In Kürze

Heilmittel sind medizinische Dienstleistungen wie Massagen, Krankengymnastik oder Sprachtherapie, die ein Arzt verordnet, um eine Krankheit zu heilen oder zu bessern. Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf diese Leistungen, müssen aber in der Regel eine Zuzahlung leisten.

Definition

Heilmittel sind keine Medikamente, sondern therapeutische Dienstleistungen. Dazu gehören zum Beispiel Massagen, medizinische Bäder, Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Inhalation sowie Sprach- und Ergotherapie. Auch podologische Therapie (Fußpflege bei bestimmten Erkrankungen wie Diabetes) und Ernährungstherapie können als Heilmittel verordnet werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in den Heilmittel-Richtlinien fest, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen verordnet werden dürfen und in welcher Menge. Grundlage ist ein sogenannter Heilmittelkatalog, der Diagnosegruppen, Therapieziele und maximale Behandlungsmengen enthält.

Verordnungsmengen im Regelfall:

  • Physikalische und podologische Therapie: bis zu 6 Einheiten je Verordnung
  • Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: bis zu 10 Einheiten je Verordnung
  • Ergotherapie: bis zu 10 Einheiten je Verordnung
  • Ernährungstherapie: je nach Bedarf, maximal 12 Wochen

Reicht die Regelmenge nicht aus, sind Verordnungen außerhalb des Regelfalls möglich. Diese benötigen eine besondere ärztliche Begründung, aber keine Genehmigung durch die Krankenkasse.

Bei langfristigem Behandlungsbedarf – etwa bei schweren dauerhaften Erkrankungen – kann die Krankenkasse auf Antrag eine Dauerversorgung genehmigen. Bei bestimmten, in der Richtlinie gelisteten Diagnosen entfällt das Antragsverfahren ganz (§ 32 Abs. 1a SGB V).

Seit April 2024 gibt es für bestimmte Bereiche die sogenannte Blankoverordnung: Der Arzt stellt dabei nur fest, dass eine Heilmittelbehandlung nötig ist. Der Therapeut entscheidet dann selbst, welches Heilmittel in welcher Menge und Häufigkeit eingesetzt wird.

Zuzahlung: Versicherte ab 18 Jahren zahlen 10 % der Kosten des Heilmittels sowie einmalig 10,00 Euro je Verordnung (Rezept). Wer die gesetzliche Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschreitet, kann von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Die Kostenerstattung ist alternativ nach § 13 SGB V möglich.