Hilfsmittel - Leihweise Überlassung

In Kürze

Krankenkassen können Hilfsmittel wie Rollstühle leihweise überlassen, statt sie dauerhaft zu übereignen. Lehnen Versicherte dies ohne triftigen Grund ab, müssen sie die Kosten selbst tragen.

Definition

Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 SGB V liegt es im Ermessen der Krankenkasse, ob sie ein Hilfsmittel leihweise oder zur dauerhaften Nutzung zur Verfügung stellt. Eine Leihe kommt vor allem dann in Betracht, wenn das Hilfsmittel nur vorübergehend benötigt wird oder sich für eine Wiederverwendung eignet — zum Beispiel ein Rollstuhl nach einer Operation.

Die genauen Bedingungen der Leihe — etwa Wartungspflichten, Rückgabe und Haftung — sollten in einem schriftlichen Vertrag zwischen Krankenkasse und Versichertem festgehalten werden.

Wechselt ein Versicherter die Krankenkasse oder scheidet er aus der Versicherung aus, kann die Kasse das Hilfsmittel zurückfordern oder einen finanziellen Ausgleich verlangen.

Wichtig: Wer die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ablehnt, muss die Anschaffungskosten des Hilfsmittels vollständig selbst bezahlen.