In Kürze
Pflegehilfsmittel sind Hilfsmittel, die Pflegebedürftigen das Leben erleichtern – sie werden von der gesetzlichen Pflegeversicherung bereitgestellt und sind in § 40 SGB XI geregelt.
Definition
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht bereits von der Krankenversicherung oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.
Davon abzugrenzen sind Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung: Diese werden gewährt, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen – sofern es sich nicht um alltägliche Gebrauchsgegenstände handelt.
Manche Hilfsmittel erfüllen beide Zwecke gleichzeitig – sie dienen sowohl der Krankenbehandlung als auch der Pflegeerleichterung. Diese sogenannten doppelfunktionalen Hilfsmittel werden zwischen Kranken- und Pflegekasse nach einem festen Schlüssel aufgeteilt. Versicherte müssen sich dabei nicht selbst um die Zuordnung kümmern.
Das Pflegehilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig – spätestens alle drei Jahre – aktualisiert, wobei digitale Technologien besonders berücksichtigt werden. Über Anträge auf neuartige Pflegehilfsmittel muss innerhalb von drei Monaten entschieden werden.