Hilfsmittel - Rechtsprechung

In Kürze

Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung sind ärztlich verordnete Gegenstände, die den Behandlungserfolg sichern oder die Folgen einer Erkrankung oder Behinderung mildern und ausgleichen. Die Kosten übernimmt in der Regel die Krankenkasse.

Definition

Grundlage ist § 33 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, wenn diese ärztlich verordnet sind und einem der folgenden Zwecke dienen: den Erfolg einer Heilbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen.

Zentrales Ziel der Hilfsmittelversorgung ist es, dass Menschen mit Behinderung möglichst unabhängig von fremder Hilfe leben können. Dazu gehören grundlegende Alltagsfähigkeiten wie Gehen, Stehen, Sehen, Hören, Körperpflege und das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums.

Als Hilfsmittel anerkannt sind unter anderem:

  • Krankenfahrstühle und Elektrorollstühle – einschließlich der Stromkosten für das Wiederaufladen der Akkus
  • Prothesen – zum Beispiel Beinprothesen, auch als wasserfeste Ausführung für den Nassbereich
  • Luftreinigungsgeräte für Allergiker sowie antiallergen behandelte Matratzen- und Kissenbezüge (soweit der Mehrpreis durch die Spezialbehandlung entsteht)
  • PC-Zusatzausrüstungen für ein häusliches Hirnleistungstraining, wenn handelsübliche Software nicht ausreicht
  • Perücken – im Umfang, der nötig ist, um den Haarverlust für Außenstehende nicht sofort erkennbar zu machen
  • Behindertengerechte Dreiräder für Kinder, um die Teilnahme am Spiel mit Gleichaltrigen zu ermöglichen
  • Ernährungspumpen zur Sicherstellung der ärztlichen Behandlung
  • Braillezeilen und elektronische Produkterkennungssysteme für blinde oder sehbehinderte Versicherte

Nicht übernommen werden Hilfsmittel, die über die Sicherstellung von Grundbedürfnissen hinausgehen – etwa ein behindertengerechtes Tandem. Auch Mobilitätshilfen, die nur wegen der konkreten Wohnsituation benötigt werden (z. B. eine Treppensteighilfe), fallen nicht unter § 33 SGB V, können aber unter Umständen nach § 40 SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Pflegeversicherung) beansprucht werden.

Bei Hilfsmitteln, die im Ausland benötigt werden (z. B. während einer genehmigten Kur), bleibt der Anspruch nach § 33 SGB V grundsätzlich bestehen. Die Erstattung richtet sich nach den ortsüblichen Kosten im Ausland, sofern die Leistung dort nicht als Sachleistung erbracht wird.