Hospize

In Kürze

Hospize begleiten schwerstkranke und sterbende Menschen mit medizinischer Pflege und menschlicher Zuwendung. Die gesetzliche Krankenversicherung beteiligt sich an den Kosten und fördert auch ambulante Hospizdienste.

Definition

Ein Hospiz ist eine Einrichtung, die sterbenden Menschen eine würdevolle Begleitung und palliativ-medizinische Versorgung bietet. Im Mittelpunkt stehen die Wünsche und Bedürfnisse der Sterbenden und ihrer Angehörigen. Aktive Sterbehilfe ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Es gibt verschiedene Formen der Hospizversorgung:

  • Ambulante Hospizbetreuung: Begleitung zu Hause, in der Familie oder in Pflegeeinrichtungen durch qualifizierte ehrenamtliche Helfer.
  • Stationäre Hospize: Für Menschen, die nicht zu Hause versorgt werden können und keine Krankenhausbehandlung benötigen.
  • Kinderhospize: Speziell auf die Bedürfnisse schwerstkranker Kinder und ihrer Familien ausgerichtet, mit der Möglichkeit zur Mitaufnahme von Eltern und Geschwistern.

Versicherte, die stationär in einem Hospiz versorgt werden, haben Anspruch auf einen Zuschuss der Krankenkasse. Diese übernimmt 95 % der zuschussfähigen Kosten – unter Anrechnung von Leistungen der Pflegeversicherung. Der Zuschuss beträgt im Jahr 2025 mindestens 337,05 EUR pro Kalendertag und darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.

Ambulante Hospizdienste werden von den Krankenkassen gefördert, sofern sie bestimmte Qualitätsvoraussetzungen erfüllen – etwa die Zusammenarbeit mit erfahrenen Pflegediensten und Ärzten sowie eine fachlich qualifizierte Leitung. Die Förderung beläuft sich im Jahr 2025 auf bis zu 486,85 EUR je Leistungseinheit.

Versicherte haben außerdem einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung durch ihre Krankenkasse zu allen Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung, einschließlich einer Übersicht regionaler Angebote.

Die wichtigste gesetzliche Grundlage ist § 39a SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Die ärztliche Versorgung im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung regelt ergänzend § 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V.