In Kürze
Selbstständige Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie sich davon befreien lassen.
Definition
Die Rentenversicherungspflicht für selbstständige Handwerker ist in § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI geregelt. Sie gilt für Gewerbetreibende, die ein zulassungspflichtiges Handwerk nach der Anlage A der Handwerksordnung (HwO) betreiben, in die Handwerksrolle eingetragen sind, die nötigen Qualifikationen erfüllen und die Tätigkeit tatsächlich ausüben.
Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag der Eintragung in die Handwerksrolle — vorausgesetzt, der Befähigungsnachweis liegt vor und die Tätigkeit wird bereits ausgeübt. Wird die Tätigkeit erst später aufgenommen, beginnt die Pflicht erst mit diesem späteren Datum. Sie endet in der Regel mit der Löschung aus der Handwerksrolle oder der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.
Übt ein Handwerker gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aus, besteht in beiden Tätigkeiten Versicherungspflicht — es entsteht eine sogenannte Mehrfachversicherung.
Befreiung von der Versicherungspflicht: Auf Antrag kann die Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI beendet werden, wenn mindestens 216 Pflichtbeitragsmonate (18 Jahre) erreicht wurden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen dieses Zeitpunkts gestellt werden, sonst gilt er erst ab dem Antragsmonat. Über die Befreiung entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger.
Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes besteht nach § 5 SGB VI unter anderem, wenn der Handwerker:
- nur eine geringfügige selbstständige Tätigkeit im Sinne von § 8 SGB IV ausübt
- eine Pension nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften oder eine berufsständische Versorgung wegen Alters erhält
- nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters bezieht
- bis zur Regelaltersgrenze nicht versichert war oder eine Beitragserstattung erhalten hat
Außerdem sind bestimmte Betriebe nach den §§ 2 und 3 HwO sowie Personen, die nach dem Tod eines selbstständigen Handwerkers den Betrieb gemäß § 4 HwO fortführen, von der Versicherungspflicht ausgenommen.