In Kürze
Selbstständige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und zahlen grundsätzlich einen Regelbeitrag, der sich aus der sogenannten Bezugsgröße errechnet. Auf Antrag kann der Beitrag an das tatsächliche Einkommen angepasst werden.
Definition
Der Regelbeitrag zur Rentenversicherung beträgt 18,6 % der Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße ist seit 2025 bundeseinheitlich und liegt bei 3.745,00 EUR monatlich, woraus sich ein Regelbeitrag von 696,57 EUR (2025) ergibt. Für 2026 wird voraussichtlich ein Wert von rund 735,63 EUR gelten.
Wer ein nachweislich höheres oder niedrigeres Einkommen hat, kann auf Antrag einen abweichenden Beitrag zahlen. Als Mindestgrundlage gilt jedoch ein Einkommen von 556,00 EUR (2025), was einem Mindestbeitrag von 103,42 EUR entspricht. Grundlage für den Nachweis ist der zuletzt vorliegende Einkommensteuerbescheid.
Wer seine selbstständige Tätigkeit neu aufnimmt, profitiert in den ersten drei Kalenderjahren von einer Erleichterung: Das Einkommen wird pauschal auf 50 % der Bezugsgröße festgesetzt, sodass nur der halbe Regelbeitrag fällig wird — 2025 sind das 348,29 EUR. Auf Wunsch kann aber auch der volle Regelbeitrag gezahlt werden.
Übt ein Handwerker neben der selbstständigen Tätigkeit noch eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung aus, werden alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammengerechnet. Sie dürfen dabei insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2025: 8.050,00 EUR monatlich) nicht überschreiten. Liegt die Summe darüber, werden die einzelnen Einnahmen anteilig gekürzt.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für selbstständige Handwerker die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, sofern bei Aufnahme der Tätigkeit bereits eine Kassenmitgliedschaft bestand.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI — Mindestbeitrag für selbstständige Handwerker
- § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB VI — Möglichkeit, in den ersten drei Jahren freiwillig den vollen Regelbeitrag zu zahlen