Heimarbeit

Heimarbeit bezeichnet eine rechtlich eigenständige Form abhängiger Erwerbstätigkeit, bei der Personen in selbst gewählten Räumen im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeiten. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG), das besondere Schutz- und Entgeltvorschriften enthält.

In Kürze

Heimarbeit bezeichnet eine rechtlich eigenständige Form abhängiger Erwerbstätigkeit, bei der Personen in selbst gewählten Räumen im Auftrag eines Gewerbetreibenden arbeiten. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Heimarbeitsgesetz (HAG), das besondere Schutz- und Entgeltvorschriften enthält.

Definition

Ein Heimarbeiter arbeitet allein oder mit Familienangehörigen in selbst gewählten Räumen — meist im eigenen Haushalt — und stellt seine Arbeitsergebnisse einem Auftraggeber zur Verfügung. Er ist wirtschaftlich vom Auftraggeber abhängig, trägt jedoch kein eigenes kaufmännisches Risiko und nimmt nicht am Unternehmergewinn teil. Arbeitsort und Arbeitszeit sind nicht weisungsgebunden, sondern vertraglich geregelt.

Heimarbeiter sind keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne: Es fehlt die persönliche Abhängigkeit, die ein reguläres Arbeitsverhältnis kennzeichnet. Allgemeine arbeitsrechtliche Gesetze gelten daher nur, soweit das HAG ausdrücklich auf sie verweist.

Davon zu unterscheiden ist der Hausgewerbetreibende: Er arbeitet ebenfalls in eigenen Räumen, darf aber bis zu zwei fremde Hilfskräfte oder Heimarbeiter beschäftigen und arbeitet selbst wesentlich am Stück mit. Sobald ein Heimarbeiter fremde Hilfskräfte einsetzt, wechselt er in diesen Status — mit der Folge, dass dann nur noch Rentenversicherungspflicht besteht.

Heimarbeit ist außerdem von Homeoffice abzugrenzen: Beim Homeoffice wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis lediglich örtlich verlagert. Die Einordnung beeinflusst maßgeblich anwendbare Schutzrechte, Vergütungssysteme und sozialversicherungsrechtliche Pflichten.

Schutzvorschriften nach dem HAG

Das HAG enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten von Heimarbeitern:

  • Entgeltschutz und Entgeltverzeichnisse — verbindliche Mindestentgelte sind bundesrechtlich geregelt
  • Kündigungsschutz
  • Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz an der Arbeitsstätte
  • Schutz vor Zeitversäumnissen
  • Anzeigepflicht des Auftraggebers bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit

Für den Urlaubsanspruch gilt grundsätzlich das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), für jugendliche Heimarbeiter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und für schwerbehinderte Heimarbeiter das SGB IX.

Kündigung

Die Kündigungsfristen richten sich nach der Dauer der Beschäftigung. Bei kurzen Verhältnissen gilt eine Frist von einem Tag zum Folgetag; nach mehr als vier Wochen Beschäftigung beträgt sie zwei Wochen. Bei überwiegender Beschäftigung durch einen Auftraggeber gelten vier Wochen zum 15. oder Monatsende. Bei längeren Beschäftigungsverhältnissen verlängern sich die Fristen gestaffelt — von einem Monat ab zwei Jahren bis zu sieben Monaten ab zwanzig Jahren.

Entlohnung

Heimarbeiter werden meist nach Stückzahl bezahlt. Anstelle von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten sie einen laufenden Zuschlag zum Entgelt. Zusätzliche Heimarbeiterzuschläge für Mehraufwendungen wie Heizung oder Arbeitsräume sind bis zu einer Höhe von 10 % des Grundlohns steuerfrei.

Sozialversicherung und weitere Rechte

Sozialversicherungsrechtlich gelten Heimarbeiter als beschäftigte Arbeitnehmer und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Als Arbeitgeber gilt nach § 12 Abs. 3 SGB IV derjenige, der die Arbeit unmittelbar vergibt — er ist auch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich.

Obwohl Heimarbeiter keine Arbeitnehmer im klassischen Sinne sind, können sie vermögenswirksame Leistungen erhalten, da sie nach § 1 Abs. 2 des 5. VermBG als Arbeitnehmer gelten. Streitigkeiten können sie wie reguläre Arbeitnehmer vor den Arbeitsgerichten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) klären lassen.

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