Haushaltshilfe - Allgemeines

In Kürze

Eine Haushaltshilfe unterstützt Versicherte, die ihren Haushalt wegen Krankheit, Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitation vorübergehend nicht selbst führen können. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen.

Definition

Wenn jemand seinen Haushalt wegen eines Krankenhausaufenthalts oder einer Rehabilitationsmaßnahme nicht weiterführen kann, kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe stellen oder deren Kosten erstatten. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 38 SGB V.

Ein wichtige Voraussetzung: Im Haushalt muss ein Kind leben, das jünger als zwölf Jahre ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt übernehmen können.

Seit dem 1. Januar 2016 gilt der Anspruch auch bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung einer Erkrankung — zum Beispiel nach einer ambulanten Operation. In diesen Fällen besteht der Anspruch für bis zu vier Wochen, bei einem Kind unter zwölf Jahren oder einem behinderten Kind im Haushalt für bis zu 26 Wochen.

Kostenerstattung: Stellt die Krankenkasse keine Haushaltshilfe, können Versicherte selbst eine Kraft organisieren und die Kosten erstatten lassen. Die Erstattung richtet sich nach einem festgelegten Stundensatz: 2025 beträgt er 11,75 EUR pro Stunde, maximal 94,00 EUR für einen achtstündigen Einsatz. Ist die Ersatzkraft bis zum zweiten Verwandtschaftsgrad verwandt oder verschwägert (z. B. Ehepartner, Eltern, Geschwister), besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung — die Krankenkasse kann jedoch Fahrtkosten und Verdienstausfall erstatten.

Zuzahlung: Versicherte zahlen 10 % je Leistungstag, mindestens 5,00 EUR und höchstens 10,00 EUR täglich. Bei Haushaltshilfe im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft nach § 24h SGB V entfällt die Zuzahlung. Bei Rehabilitationsmaßnahmen gilt die Zuzahlungspflicht nach § 54 SGB IX in gleicher Höhe.

Die relevanten gesetzlichen Regelungen im Überblick:

  • § 38 SGB V — Haushaltshilfe bei Krankheit
  • § 24h SGB V — Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 54 SGB IX — Haushaltshilfe im Rahmen der Rehabilitation