Hilfsmittel - Festbeträge

In Kürze

Für bestimmte Hilfsmittel legt die gesetzliche Krankenversicherung Festbeträge fest — also Höchstgrenzen, bis zu denen die Krankenkasse die Kosten übernimmt. Teurere Modelle müssen Versicherte selbst zuzahlen.

Definition

Festbeträge bei Hilfsmitteln sind gesetzlich geregelte Obergrenzen für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Der GKV-Spitzenverband bestimmt, für welche Hilfsmittel solche Beträge gelten, und fasst dabei Produkte zusammen, die in ihrer Funktion gleichartig und gleichwertig sind. Grundlage ist das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V.

Aktuell gelten Festbeträge für folgende Produktgruppen:

  • Einlagen
  • Hörhilfen
  • Ableitende Inkontinenzhilfen
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie
  • Sehhilfen

Für individuell angefertigte Hilfsmittel — zum Beispiel Sonderanfertigungen für Schwerstbehinderte — gelten keine Festbeträge. Hier werden stattdessen Vertragspreise oder Einzelvereinbarungen auf Basis eines Kostenvoranschlags genutzt.

Die Festbeträge werden mindestens einmal jährlich überprüft, damit sie aktuell bleiben. Verträge zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern dürfen Preise höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrags vorsehen. Das Sachleistungsprinzip — also die direkte Versorgung ohne Vorleistung durch den Versicherten — bleibt durch die Festbeträge grundsätzlich erhalten.