In Kürze
Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind Dinge, die viele Menschen im Alltag nutzen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt deren Kosten grundsätzlich nicht — auch dann nicht, wenn sie behindertengerecht angepasst wurden.
Definition
Als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten Mittel, die allgemein verbreitet sind und von einer großen Zahl von Menschen genutzt werden — zum Beispiel Elektromesser, elektronische Dosenöffner, Stiefelknechte oder verlängerte Schuhanzieher.
Solche Gegenstände lösen keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Daran ändert sich auch nichts, wenn ein Gegenstand durch Veränderungen oder besondere Eigenschaften behindertengerecht gestaltet wird — er bleibt ein Gebrauchsgegenstand.
Anders ist es, wenn ein Gegenstand seinem Wesen nach ein Hilfsmittel ist, also dazu dient, natürliche Körperfunktionen zu ersetzen. Ein solcher Gegenstand verliert diese Eigenschaft nicht, weil er gleichzeitig im Alltag genutzt wird. Ein speziell geformtes Essbesteck für Menschen mit Bewegungsbehinderung kann zum Beispiel beides sein: Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel.
In solchen Mischfällen zahlt die Krankenkasse nur den Anteil, der auf das eigentliche Hilfsmittel entfällt. Den Rest — den sogenannten Gebrauchsanteil — trägt der Versicherte selbst. Ein bekanntes Beispiel: Bei orthopädischen Schuhen muss der Versicherte den Preis eines normalen Konfektionsschuhs selbst übernehmen.
Ein behindertengerecht umgebautes Kraftfahrzeug gilt ebenfalls als Gebrauchsgegenstand und wird von der Krankenversicherung nicht bezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Rentenversicherungsträger eine Beihilfe gewähren — nämlich wenn der Versicherte wegen seiner Behinderung für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf ein eigenes Auto angewiesen ist.