In Kürze
Die Handelsbilanz ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufstellung, die zeigt, wie viel Vermögen und wie viele Schulden ein Unternehmen hat – und ob es im abgelaufenen Geschäftsjahr Gewinn oder Verlust gemacht hat.
Definition
Nach § 242 Abs. 1 HGB muss jeder Kaufmann zu Beginn seines Unternehmens und am Ende jedes Geschäftsjahres eine Bilanz aufstellen. Diese Bilanz stellt Vermögen und Schulden stichtagsbezogen gegenüber und wird als Handelsbilanz bezeichnet. Ansatz, Bewertung und Gliederung richten sich nach den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften.
Der Saldo der Handelsbilanz ist das Eigenkapital. Vergleicht man das Eigenkapital am Ende eines Geschäftsjahres mit dem des Vorjahres, ergibt sich der Geschäftserfolg – also Gewinn oder Verlust des Unternehmens.
Die Handelsbilanz muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufgestellt werden. Dabei gelten folgende wichtige Regeln:
- § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB – Die Schlussbilanz eines Jahres muss mit der Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres übereinstimmen.
- § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB – Einnahmen und Ausgaben dürfen nur dem Geschäftsjahr zugerechnet werden, zu dem sie tatsächlich gehören (Realisations- und Imparitätsprinzip).
- § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB – Bewertungsmethoden müssen von Jahr zu Jahr einheitlich angewendet werden; Abweichungen müssen erklärt werden.
Die Handelsbilanz dient als Informationsgrundlage für Gläubiger, Anteilseigner, Arbeitnehmer und andere externe Adressaten. Sie begründet keinen eigenständigen Zahlungsanspruch und ersetzt keine steuerliche Gewinnermittlung vollständig. Von der Steuerbilanz unterscheidet sie sich durch ihren primär handelsrechtlichen Bewertungsmaßstab.