Hilfsmittel

In Kürze

Hilfsmittel sind medizinische Produkte wie Brillen, Hörgeräte oder Rollstühle, die gesetzlich Krankenversicherte auf ärztliche Verordnung erhalten können. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten — meist gegen eine Zuzahlung.

Definition

Als Hilfsmittel gelten alle Produkte, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen im Alltag unterstützen oder körperliche Funktionen ersetzen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt die Kosten für solche Hilfsmittel, wenn sie ärztlich verordnet werden.

Zu den Hilfsmitteln zählen unter anderem:

  • Sehhilfen — z. B. Brillengläser, Kontaktlinsen, Lupen
  • Hörhilfen — z. B. Hörgeräte
  • Körperersatzstücke — z. B. Armprothesen
  • Orthopädische Hilfsmittel — z. B. Stützkorsett, orthopädische Schuhe
  • Weitere Hilfsmittel — z. B. Rollstühle, Toilettenstühle, Sprechhilfen, Orientierungshilfen für Blinde

Eine ärztliche Verordnung ist grundsätzlich erforderlich, wenn eine neue Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch notwendig ist. Direkt nach einem Krankenhausaufenthalt kann das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements Hilfsmittel für bis zu sieben Tage verordnen. Ab dem 1. Juli 2027 soll die Verordnung von Hilfsmitteln auch elektronisch möglich sein.

Versicherte ab 18 Jahren zahlen zu jedem verordneten Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10 % des Abgabepreises — mindestens 5,00 Euro, höchstens 10,00 Euro. Bei Verbrauchshilfsmitteln (z. B. Stomaartikel) gilt eine monatliche Obergrenze von 10,00 Euro je Indikation. Diese Zuzahlungen werden bei der gesetzlichen Belastungsgrenze berücksichtigt.

Zuständig für die Kostenübernahme ist die Krankenkasse, bei der die versicherte Person am Tag der Abgabe des Hilfsmittels versichert ist — nicht die Kasse zum Zeitpunkt der Diagnose. Vor der Beschaffung eines Hilfsmittels benötigt die Krankenkasse in der Regel einen Kostenvoranschlag sowie ein ärztliches Attest. Die genaue Liste aller anerkannten Hilfsmittel findet sich im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V.