Handlungsvollmacht

In Kürze

Die Handlungsvollmacht erlaubt einem Arbeitnehmer, rechtlich verbindlich im Namen seines Arbeitgebers zu handeln. Grundlage ist § 54 HGB.

Definition

Ein Unternehmer oder – falls vorhanden – ein Prokurist kann einem Arbeitnehmer eine Handlungsvollmacht erteilen. Damit darf dieser bestimmte Geschäfte rechtswirksam für das Unternehmen abschließen. Die Vollmacht kann mündlich erteilt werden, sollte aber schriftlich festgehalten sein.

Anders als die Prokura wird die Handlungsvollmacht nicht ins Handelsregister eingetragen. Für Geschäftspartner ist der genaue Umfang der Vollmacht daher nicht immer sofort erkennbar. Bestimmte Geschäfte – etwa die Aufnahme von Darlehen, das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten oder die Veräußerung von Grundstücken – sind nur erlaubt, wenn der Arbeitnehmer dazu ausdrücklich ermächtigt wurde (§ 54 Abs. 2 HGB).

Handlungsbevollmächtigte unterzeichnen üblicherweise mit dem Zusatz „i.V." (in Vollmacht). Fehlt dieser Zusatz, macht das ein Rechtsgeschäft nicht automatisch unwirksam. Der Zusatz „i.A." (im Auftrag) steht dagegen jedem Mitarbeiter zu, dessen Befugnisse sich aus seiner Stelle und seinem Arbeitsvertrag ergeben.

Arten der Handlungsvollmacht

Je nach Umfang unterscheidet man drei Formen:

  • Generalhandlungsvollmacht: Berechtigt zu allen gewöhnlichen und branchenüblichen Geschäften des gesamten Unternehmens.
  • Arthandlungsvollmacht: Berechtigt zu einer bestimmten Art von Geschäften, zum Beispiel Einkauf, Verkauf oder Bankgeschäfte.
  • Spezialhandlungsvollmacht: Berechtigt nur zu einzelnen, genau festgelegten Geschäften – im Extremfall sogar nur zu einem einzigen Vorgang.

Wichtige Regelungen

Verträge, die ein Handlungsbevollmächtigter im Rahmen seiner Vollmacht schließt, sind für das Unternehmen rechtlich bindend. Überschreitet er seine Befugnisse, kann er dem Unternehmen gegenüber schadensersatzpflichtig werden.

Die Handlungsvollmacht endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses, kann aber jederzeit widerrufen werden. Eine Übertragung der Vollmacht auf eine andere Person ist ohne Zustimmung des Unternehmers nicht erlaubt (§ 58 HGB).