Leistungsbeurteilung

In Kürze

Die Leistungsbeurteilung ist ein betriebliches Verfahren, bei dem die individuelle Arbeitsleistung eines Mitarbeiters systematisch bewertet wird. Grundlage ist ein Vergleich zwischen einer festgelegten Erwartung (Soll) und der tatsächlich erbrachten Leistung (Ist).

Definition

Bei einer Leistungsbeurteilung legt der Arbeitgeber zunächst fest, welche Leistung von einem Mitarbeiter erwartet wird. Anschließend wird die tatsächlich erbrachte Leistung erfasst und mit dieser Erwartung verglichen. Das Ergebnis zeigt, ob jemand die Anforderungen erfüllt, übertrifft oder unterschreitet.

Leistungsbeurteilungen werden aus verschiedenen Gründen durchgeführt, zum Beispiel für die Festlegung der Vergütung, die Berechnung von Leistungsprämien oder -zulagen, Entscheidungen über Beförderungen oder Versetzungen sowie für die Ausstellung von Arbeitszeugnissen.

Es gibt zwei grundlegende Formen:

  • Summarische Beurteilung: Die Leistung wird pauschal als Ganzes bewertet.
  • Analytische Beurteilung: Die Leistung wird anhand einzelner, vorher festgelegter Kriterien bewertet — zum Beispiel Arbeitsqualität, Zuverlässigkeit, Teamfähigkeit oder Eigeninitiative.

Typische Beurteilungskriterien sind unter anderem Arbeitseinsatz, Fachwissen, Belastbarkeit, Selbstständigkeit, Problemlösungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft. Die Bewertung erfolgt häufig über Schulnoten, Punkteskalen, Rangordnungen oder Prozentwerte.

Damit eine Beurteilung fair und nachvollziehbar ist, müssen die Maßstäbe für alle Mitarbeiter in vergleichbaren Tätigkeiten gleich sein. Vorgesetzte sollten standardisierte Methoden nutzen und regelmäßig in ihrer Beurteilungskompetenz geschult werden.

Die Ergebnisse müssen in einem persönlichen Gespräch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter besprochen werden. Dabei werden die Bewertung erläutert und — wenn nötig — Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt. Dieses Recht ist gesetzlich verankert:

  • § 82 Abs. 2 BetrVG — Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein solches Gespräch und dürfen ein Betriebsratsmitglied hinzuziehen.
  • § 94 Abs. 2 BetrVG — Allgemeine Beurteilungsgrundsätze und das Beurteilungsverfahren im Betrieb bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats, um Objektivität sicherzustellen.

In einigen Branchen regeln Tarifverträge zusätzlich, wie Leistungsbeurteilungen durchzuführen sind. Tarifgebundene Unternehmen müssen diese Vereinbarungen beachten.