Märzklausel

In Kürze

Die Märzklausel ist eine Sonderregel im Sozialversicherungsrecht. Sie bestimmt, dass bestimmte Einmalzahlungen — zum Beispiel ein Bonus oder eine Gewinnbeteiligung — beitragsrechtlich nicht dem Auszahlungsmonat, sondern dem Vorjahr zugerechnet werden.

Definition

Normalerweise werden Einmalzahlungen in dem Monat zur Beitragsberechnung herangezogen, in dem sie ausgezahlt werden. Die Märzklausel macht davon eine Ausnahme: Wird eine Einmalzahlung zwischen dem 1. Januar und dem 31. März eines Jahres ausgezahlt, kann sie beitragsrechtlich dem letzten Abrechnungszeitraum des Vorjahres — in der Regel dem Dezember — zugeordnet werden.

Drei Voraussetzungen müssen dafür gleichzeitig erfüllt sein:

  • Die Einmalzahlung wird im ersten Quartal (Januar bis März) ausgezahlt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis hat bereits im Vorjahr bestanden.
  • Die Einmalzahlung übersteigt zusammen mit dem bisherigen beitragspflichtigen Entgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze.

Maßgeblich für die Prüfung ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Ist der Arbeitnehmer krankenversicherungsfrei, gilt stattdessen die Grenze der Rentenversicherung. Die Zuordnung gilt dann einheitlich für alle Sozialversicherungszweige — also auch für Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugeordnet, gelten die Beitragssätze und Rechengrößen dieses Vorjahres. Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der Arbeitnehmer im Vorjahr versichert war. Ein Vergleich, ob die Zuordnung zum Auszahlungsjahr günstiger wäre, ist nicht vorgesehen.

Seit 2016 ist eine solche Einmalzahlung gesondert zu melden — mit dem Meldegrund Schlüsselzahl 54 —, und zwar unabhängig davon, ob für das Vorjahr bereits eine Jahresmeldung erstattet wurde.