In Kürze
Der Mutterschutz schützt schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen vor gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz und vor Nachteilen im Berufsleben. Die wichtigste Rechtsgrundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG).
Definition
Der Mutterschutz ist ein Teil des sozialen Arbeitsschutzes. Er soll sicherstellen, dass Frauen während der Schwangerschaft und Stillzeit ihrer Arbeit nachgehen können, ohne ihre Gesundheit oder die ihres Kindes zu gefährden. Gleichzeitig sollen sie durch die Schwangerschaft keine beruflichen Nachteile erleiden.
Das MuSchG gilt für alle Arbeitnehmerinnen in einem Arbeitsverhältnis — also auch für Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Heimarbeiterinnen und Hausangestellte sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Schülerinnen und Studentinnen.
Das Gesetz regelt drei große Bereiche:
- Gesundheitsschutz (§§ 3–16 MuSchG): Schutzfristen vor und nach der Geburt, Verbote von Mehrarbeit, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung und zu Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.
- Besonderer Kündigungsschutz (§ 17 MuSchG): Schwangere und stillende Frauen dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden.
- Entgeltschutz und weitere Leistungen (§§ 18–25 MuSchG): Frauen dürfen durch Schutzfristen oder Freistellungen keine finanziellen Einbußen erleiden.
Beim arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz gilt: In den letzten sechs Wochen vor der Geburt darf die Frau grundsätzlich nicht beschäftigt werden — es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot von acht Wochen, das sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert.
Beim betrieblichen Gesundheitsschutz ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und bei Bedarf die Arbeitsbedingungen anzupassen, einen anderen Arbeitsplatz anzubieten oder — wenn beides nicht möglich ist — die Frau von der Arbeit freizustellen. Außerdem muss er der Frau ermöglichen, ihre Tätigkeit kurz zu unterbrechen und sich auszuruhen.
Der ärztliche Gesundheitsschutz nach § 16 MuSchG erlaubt es dem Arbeitgeber nicht, eine Schwangere zu beschäftigen, wenn ein ärztliches Zeugnis eine Gefährdung für Mutter oder Kind bescheinigt.
Damit der Arbeitgeber seine Pflichten erfüllen kann, sollte die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin so früh wie möglich mitteilen. Auf Verlangen kann ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme als Nachweis verlangt werden (§ 15 MuSchG).