Monatsgespräche

In Kürze

Monatsgespräche sind regelmäßige Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die mindestens einmal im Monat stattfinden müssen. Ziel ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit und die frühzeitige Klärung von Meinungsverschiedenheiten.

Definition

Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, sich mindestens einmal im Monat zu treffen. In diesen Gesprächen sollen strittige Fragen mit dem ernsthaften Willen zur Einigung besprochen werden — beide Seiten sind aufgefordert, Kompromissvorschläge zu machen.

Monatsgespräche helfen dabei, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen, bevor sie eskalieren. Der Betriebsrat kann dabei Bedenken zu geplanten Maßnahmen äußern, der Arbeitgeber kann seinerseits signalisieren, welchen Vorhaben er zustimmt.

Pflicht und Sanktion: Weigert sich der Arbeitgeber, diese Besprechungen durchzuführen, begeht er einen Pflichtverstoß nach § 23 Abs. 3 BetrVG. Einvernehmlich können beide Seiten jedoch festhalten, dass im jeweiligen Monat kein Gesprächsbedarf besteht — ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.

Form und Einladung: Die Monatsgespräche sind an keine bestimmte Form gebunden. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können zur Besprechung einladen. Eine Tagesordnung ist nicht vorgeschrieben, aber empfehlenswert.

Teilnehmerkreis: Grundsätzlich sollen möglichst alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen. Bei größeren Gremien kann der Betriebsausschuss die Vertretung übernehmen. Der Arbeitgeber darf sich durch eine fachlich geeignete Person vertreten lassen. Folgende Personen können ebenfalls teilnehmen:

  • Schwerbehindertenvertretung — auf Grundlage von § 32 BetrVG
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung — wenn deren Belange berührt werden

Ob Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbands teilnehmen dürfen, ist gesetzlich nicht geregelt.