In Kürze
Das Nettoarbeitsentgelt ist der Lohn, den ein Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen tatsächlich ausgezahlt bekommt. Wird ein Nettolohn vereinbart, muss dieser für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge auf einen Bruttobetrag hochgerechnet werden.
Definition
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Nettolohn, bedeutet das: Der Arbeitgeber zahlt einen festen Betrag aus und übernimmt alle anfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge selbst. Der Arbeitnehmer erhält also genau den vereinbarten Betrag auf sein Konto.
Für die Sozialversicherung zählt jedoch nicht der Nettobetrag allein. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gelten der Nettolohn zuzüglich der darauf entfallenden Lohn- und Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags sowie der Arbeitnehmeranteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Deshalb ist vor der Beitragsberechnung eine Hochrechnung auf den Bruttolohn notwendig.
Eine Besonderheit gilt bei der Pauschalbesteuerung: Eine vom Arbeitgeber pauschal übernommene Lohnsteuer wird dem Nettolohn nicht hinzugerechnet.
Illegale Beschäftigung: Wird ein Beschäftigungsverhältnis aufgedeckt, bei dem keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, gilt der gezahlte Lohn automatisch als Nettoarbeitsentgelt. Die Grundlage dafür ist:
- § 14 Abs. 2 SGB IV – Nettolohnfiktion bei illegaler Beschäftigung
- § 28f Abs. 2 SGB IV – Summenbeitragsbescheid bei Verletzung der Aufzeichnungspflichten
In diesen Fällen wird der Nettolohn ebenfalls auf einen Bruttobetrag hochgerechnet, um die korrekte Beitragshöhe zu ermitteln.