Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB)

In Kürze

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) sind medizinische Verfahren, die noch nicht zum Standardleistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Unter bestimmten Voraussetzungen können gesetzlich Versicherte dennoch einen Anspruch auf diese Leistungen haben.

Definition

Normalerweise übernehmen gesetzliche Krankenkassen nur Behandlungen, die dem anerkannten medizinischen Standard entsprechen. Bei lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankungen gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Steht keine Standardbehandlung zur Verfügung, können Versicherte auch eine nicht standardgemäße Methode beanspruchen – vorausgesetzt, es besteht eine Aussicht auf Heilung oder zumindest auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs.

Diese Regelung ist in § 2 Abs. 1a SGB V festgeschrieben und geht auf einen grundlegenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2005 zurück, den sogenannten „Nikolausbeschluss". Darin wurde festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, Versicherte in einer solchen Notlage von einer ärztlich angewandten Behandlung auszuschließen.

Damit ein Anspruch besteht, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Lebensbedrohliche Erkrankung: Es muss eine ernste, lebensbedrohliche oder wertungsmäßig vergleichbare Situation vorliegen – etwa der drohende Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer wesentlichen Körperfunktion.
  • Keine Standardbehandlung verfügbar: Eine allgemein anerkannte Behandlung darf im konkreten Fall nicht zur Verfügung stehen oder nicht anwendbar sein.
  • Heilungsaussicht: Je schwerwiegender die Erkrankung, desto geringer dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht sein.

Versicherte oder behandelnde Ärzte können vor Behandlungsbeginn formlos eine Kostenübernahmeerklärung bei der Krankenkasse beantragen. Liegt eine ausreichende medizinische Begründung vor, muss die Kasse diese bewilligen. Zur Prüfung kann die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MD) mit einem sozialmedizinischen Gutachten beauftragen.

Darüber, welche neuen Methoden dauerhaft in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Diesem gehören Vertreter der Krankenkassen sowie der Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser) an; Patientenvertreter nehmen beratend teil, sind jedoch nicht stimmberechtigt.