In Kürze
Nachteilsausgleich kompensiert wirtschaftliche Nachteile infolge betrieblicher Strukturmaßnahmen. Er setzt eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers im Beteiligungsverfahren voraus.
Definition
Nachteilsausgleich ist ein arbeitsrechtliches Instrument des kollektiven Betriebsverfassungsrechts. Er bezeichnet den gesetzlichen Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile von Arbeitnehmern nach einer pflichtwidrig durchgeführten Betriebsänderung.
Der Nachteilsausgleich entsteht, wenn eine Betriebsänderung umgesetzt wird und ein ordnungsgemäßer Versuch eines Interessenausgleichs unterblieben ist. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber ohne zwingenden Grund von einem vereinbarten Interessenausgleich abweicht.
Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Ausgleich erfolgt regelmäßig durch Zahlung einer Abfindung oder durch zeitlich begrenzten finanziellen Ersatz.
Rechtsgrundlage ist das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere:
- § 113 BetrVG
Nachteilsausgleich begründet keinen Anspruch auf Unterlassung der Betriebsänderung oder deren Rücknahme.
Abzugrenzen ist der Nachteilsausgleich von einem Sozialplan, der präventiv soziale Folgen mildert.
In der Praxis dient Nachteilsausgleich der Sanktionierung verfahrenswidrigen Arbeitgeberhandelns bei Betriebsänderungen.