In Kürze
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterscheidet drei Arten von Rechtsdienstleistungen: solche als erlaubnisfreie Nebenleistung, solche durch registrierte Personen und solche durch nicht registrierte Personen.
Definition
Eine Rechtsdienstleistung als Nebenleistung ist erlaubnisfrei, wenn sie inhaltlich und sachlich eng mit einer Haupttätigkeit zusammenhängt. Typische Beispiele sind die Insolvenzberatung durch Betriebswirte, die Beratung zu Sachmängeln durch Architekten oder die Vermögensnachfolgeberatung durch Banken. Ausdrücklich immer zulässig sind laut Gesetz Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung sowie Fördermittelberatung.
Registrierte Personen dürfen bestimmte Rechtsdienstleistungen nur nach einer offiziellen Registrierung erbringen. Dazu gehören laut § 10 Abs. 1 RDG Inkasso-Dienstleistungen, Rentenberatung und die Beratung in ausländischem Recht. Für die Registrierung sind persönliche Zuverlässigkeit, nachgewiesene Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung von mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall erforderlich.
Nicht registrierte Personen dürfen in bestimmten Fällen ebenfalls rechtlich helfen — ganz ohne Erlaubnis oder Registrierung:
- Im Familien- und Freundeskreis, sofern die Leistung unentgeltlich erfolgt
- Berufs- und Interessenvereinigungen im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben (§ 7 RDG)
- Öffentliche oder öffentlich anerkannte Stellen, z. B. Verbraucherberatungen, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (§ 8 RDG)
Werden unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb von Familie oder Nachbarschaft erbracht, muss laut § 6 RDG eine juristisch voll qualifizierte Person (mit zwei Staatsexamina) die Leistung erbringen oder zumindest anleiten.