In Kürze
Rehabilitationsträger sind öffentliche Stellen für Leistungen zur Teilhabe nach dem Sozialrecht. Sie koordinieren Zuständigkeit, Beratung und Durchführung von Rehabilitationsleistungen.
Definition
Ein Rehabilitationsträger ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur institutionellen Zuständigkeit für Leistungen zur Teilhabe. Er bezeichnet öffentliche Körperschaften, Anstalten oder Behörden mit gesetzlichem Auftrag zur Rehabilitation.
Rehabilitationsträger liegen vor, wenn ihnen durch Gesetz Aufgaben zur Erbringung von Teilhabeleistungen zugewiesen sind. Voraussetzung ist eine ausdrückliche Benennung im Leistungssystem des gegliederten Sozialrechts.
Die Zuständigkeit umfasst medizinische, berufliche oder soziale Leistungen nach gesetzlicher Aufgabenverteilung.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- § 12 SGB IX (Beratungs- und Informationspflichten)
Rehabilitationsträger handeln eigenständig, aber koordiniert im Rahmen trägerübergreifender Verfahren. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Leistungserbringung ohne Zuständigkeitsprüfung besteht nicht.
Abzugrenzen ist der Rehabilitationsträger von:
- Leistungserbringern, die Maßnahmen lediglich durchführen
In der Praxis sichern Rehabilitationsträger eine frühzeitige Bedarfserkennung und abgestimmte Leistungsgewährung. Die Zusammenarbeit mehrerer Rehabilitationsträger dient der nahtlosen Teilhabe am Arbeitsleben.