In Kürze
Rehabilitationsträger sind staatlich bestimmte öffentliche Stellen, die Rehabilitationsmaßnahmen finanzieren, organisieren und koordinieren. Welcher Träger zuständig ist, hängt davon ab, warum jemand eine Rehabilitation benötigt.
Definition
Ein Rehabilitationsträger ist eine öffentliche Körperschaft, Anstalt oder Behörde mit gesetzlichem Auftrag zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe. Er wird durch ausdrückliche Benennung im gegliederten Sozialrecht bestimmt und ist von reinen Leistungserbringern abzugrenzen, die Maßnahmen lediglich durchführen, ohne selbst Träger zu sein.
In Deutschland gibt es kein einheitliches Reha-System, sondern mehrere spezialisierte Träger. Die Zuständigkeit umfasst je nach gesetzlicher Aufgabenverteilung medizinische, berufliche oder soziale Leistungen. Rechtsgrundlage ist insbesondere § 6 SGB IX; Beratungs- und Informationspflichten regelt § 12 SGB IX.
Die wichtigsten Rehabilitationsträger im Überblick:
- Gesetzliche Krankenkassen: Zuständig bei Akuterkrankungen – nachrangig auch für stationäre Reha, wenn dadurch Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt oder eine Krankheit geheilt bzw. gebessert werden kann.
- Gesetzliche Unfallversicherung: Zuständig bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten.
- Gesetzliche Rentenversicherung: Führt den Großteil der stationären Reha-Maßnahmen durch und fast die Hälfte aller Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
- Bundesagentur für Arbeit: Zuständig vor allem für Arbeitsplatzhilfen, Vermittlung und Umschulungen in einen neuen Beruf.
- Träger der Sozialen Entschädigung: Zuständig bei Gesundheitsschäden durch Gewalttaten, Kriegsfolgen oder Impfschäden.
- Soldatenentschädigung: Greift, wenn ein Soldat eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
Rehabilitationsträger handeln eigenständig, aber koordiniert im Rahmen trägerübergreifender Verfahren. Eine Leistungserbringung ohne vorherige Zuständigkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In der Praxis sichern die Träger eine frühzeitige Bedarfserkennung und abgestimmte Leistungsgewährung für eine nahtlose Teilhabe am Arbeitsleben.
Ist unklar, welcher Träger zuständig ist, muss zunächst vorläufig geleistet werden: Bei medizinischer Reha übernimmt die Rentenversicherung, bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Bundesagentur für Arbeit – bis die Zuständigkeit geklärt ist (§ 14 SGB IX). Streiten sich mehrere Träger über die Zuständigkeit, muss der zuerst angegangene Träger spätestens einen Kalendermonat nach Antragseingang vorläufig leisten (§ 43 SGB I).