Revision

In Kürze

Revision bezeichnet das arbeitsgerichtliche Rechtsmittel gegen bestimmte Urteile der Landesarbeitsgerichte. Sie dient der Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Bundesarbeitsgericht.

Definition

Revision ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie bezeichnet ein förmliches Rechtsmittel gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte mit ausschließlicher Kontrolle von Rechtsfehlern.

Eine Revision liegt vor, wenn ein berufungsgerichtliches Urteil mit einer Rechtsnormverletzung angegriffen wird.

Voraussetzung ist, dass die Revision im Urteil oder durch erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen ist. Die Zulassung setzt eine grundsätzliche Rechtsfrage, eine Divergenz oder einen erheblichen Verfahrensmangel voraus.

Rechtsgrundlage ist:

  • § 72 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
  • § 73 ArbGG

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Revision ist von der Berufung abgegrenzt, da keine neue Tatsachenfeststellung erfolgt.

In der Praxis ermöglicht Revision eine einheitliche Auslegung des Arbeitsrechts durch höchstrichterliche Entscheidung.