In Kürze
Nach einer Restschuldbefreiung müssen gestundete Verfahrenskosten zurückgezahlt werden. Wer dazu nicht in der Lage ist, kann beim Gericht eine Verlängerung oder Ratenanpassung beantragen.
Definition
Im Insolvenzverfahren können Verfahrenskosten auf Antrag gestundet werden, das heißt: Der Schuldner muss sie nicht sofort bezahlen, sondern erst später. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung wird diese Stundung grundsätzlich fällig — die gestundeten Kosten sind dann zurückzuzahlen.
Ist der Schuldner nach der Restschuldbefreiung finanziell noch nicht in der Lage, die Kosten zu begleichen, kann das Gericht die Stundung verlängern. Außerdem kann es die Raten an die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners anpassen, sodass die Rückzahlung realistisch bleibt.
Wichtig: Der Schuldner ist verpflichtet, wesentliche Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse — zum Beispiel ein höheres Einkommen — unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht besteht aktiv und ohne Aufforderung.