In Kürze
Sonderurlaub ist eine Freistellung von der Arbeit außerhalb des normalen Erholungsurlaubs — meist unbezahlt und nur auf Antrag. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht nur in Ausnahmefällen.
Definition
Der Begriff Sonderurlaub ist gesetzlich nicht eindeutig definiert. In der Praxis bezeichnet er freie Tage, die Arbeitnehmer für persönliche Angelegenheiten erhalten — zum Beispiel für einen Umzug, eine Familienfeier oder ähnliche private Anlässe.
Sonderurlaub liegt außerhalb der Regelungen zum gesetzlichen Erholungsurlaub und außerhalb anderer gesetzlicher Freistellungsansprüche, etwa aus dem Mutterschutzgesetz.
Anspruch auf Sonderurlaub besteht nur, wenn er im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder durch eine besondere gesetzliche Vorschrift geregelt ist. Eine allgemeine Grundlage bietet § 616 BGB: Danach behalten Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch, wenn sie für eine verhältnismäßig kurze Zeit aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten können.
Auch durch betriebliche Übung kann ein Anspruch entstehen: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten über Jahre hinweg regelmäßig bezahlten Sonderurlaub zu bestimmten Anlässen, können alle Mitarbeiter diesen künftig einfordern — es sei denn, der Arbeitgeber hat sich ausdrücklich vorbehalten, die Praxis zu ändern.
Ob der Sonderurlaub bezahlt oder unbezahlt ist, hängt vom Einzelfall ab. Gewährt der Arbeitgeber Sonderurlaub auf Wunsch des Arbeitnehmers — etwa für ein Familienfest — ist er grundsätzlich nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Besteht hingegen auch ein dienstliches Interesse an der Freistellung, muss dies dokumentiert werden; in diesem Fall gilt der Sonderurlaub als reguläre Beschäftigungszeit.
Wichtig: Im Krankheitsfall muss ein bereits genehmigter unbezahlter Sonderurlaub zu Erholungszwecken nicht angetreten werden — dann greift der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Die allgemeinen Grundsätze zur Gewährung von Sonderurlaub unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG. Der Betriebsrat wirkt bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und der zeitlichen Lage des Urlaubs mit.
Sonderurlaub wird grundsätzlich nur auf Antrag gewährt.