Sperrzeit

Die Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und nicht ausgezahlt wird. Sie tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten zur Arbeitslosigkeit beigetragen hat, und verkürzt die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs.

In Kürze

Die Sperrzeit ist ein Zeitraum, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und nicht ausgezahlt wird. Sie tritt ein, wenn ein Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten zur Arbeitslosigkeit beigetragen hat, und verkürzt die Gesamtdauer des Leistungsanspruchs.

Definition

Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III geregelt. Sie wird von der Agentur für Arbeit verhängt, wenn sich eine arbeitslose Person „versicherungswidrig" verhalten hat — also vorsätzlich oder grob fahrlässig zur eigenen Arbeitslosigkeit beigetragen oder deren Beendigung verzögert hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die Agentur hat dabei keinen Ermessensspielraum: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss sie die Sperrzeit verhängen.

Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I — die Leistung wird vorübergehend nicht gezahlt. Zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer um die Länge der Sperrzeit; bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindestens um ein Viertel des Gesamtanspruchs (§ 148 SGB III).

Typische Gründe für eine Sperrzeit sind unter anderem:

  • eigenständige Aufgabe des Arbeitsverhältnisses (selbst kündigen ohne wichtigen Grund)
  • Abschluss eines Aufhebungsvertrags
  • verhaltensbedingte Kündigung
  • Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle
  • Abbruch einer Fördermaßnahme
  • unzureichende Eigenbemühungen
  • Meldeversäumnisse
  • verspätete Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs. 1 SGB III

Wie lange dauert eine Sperrzeit? Die Dauer richtet sich nach Art und Schwere des Pflichtverstoßes:

  • 1 Woche bei verspäteter oder versäumter Arbeitsuchendmeldung
  • 3 bis 12 Wochen bei sonstigem versicherungswidrigem Verhalten (z. B. selbst gekündigt, Arbeit abgelehnt, Maßnahme abgebrochen)

Kein Verschulden — keine Sperrzeit: Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn die arbeitslose Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten nachweisen kann — etwa unzumutbare Arbeitsbedingungen oder eine Erkrankung, die die Arbeitsaufnahme unmöglich machte. Die Beweislast liegt dabei bei der arbeitslosen Person.

Erlöschen des Anspruchs: Summieren sich Sperrzeiten auf insgesamt 21 Wochen, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld vollständig (§ 161 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Dabei werden auch Sperrzeiten aus den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs einbezogen.

Krankenversicherung während der Sperrzeit: Ab dem zweiten Monat einer Sperrzeit besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V weiterhin Krankenversicherungspflicht, sofern die übrigen Voraussetzungen — wie die Arbeitslosenmeldung — erfüllt sind.

Bürgergeld (SGB II) während der Sperrzeit: Wer während einer Sperrzeit Leistungen nach dem SGB II beantragt, muss mit zusätzlichen Sanktionen rechnen. Das Jobcenter ist an den Sperrzeitbescheid der Agentur für Arbeit gebunden.

Abgrenzung zur Ruhenszeit: Die Sperrzeit ist nicht mit der Ruhenszeit zu verwechseln. Bei der Ruhenszeit verschiebt sich der Leistungsanspruch lediglich zeitlich, ohne sich in seiner Gesamtdauer zu verkürzen.

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