In Kürze
Die Staatsangehörigkeit spielt für die Sozialversicherungspflicht in Deutschland grundsätzlich keine Rolle. Auch ausländische Arbeitnehmer sind in der Regel versicherungspflichtig.
Definition
Wer in Deutschland beschäftigt ist, unterliegt grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht — unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit er oder sie besitzt. Das gilt also auch für Arbeitnehmer aus dem Ausland.
Eine Ausnahme besteht, wenn jemand von einem ausländischen Arbeitgeber nur vorübergehend nach Deutschland entsandt wird. In diesem Fall kann die Versicherungspflicht entfallen (§ 5 SGB IV).
In der Arbeitslosenversicherung gibt es eine weitere Besonderheit: Ausländische Arbeitnehmer, die sich ausschließlich zur beruflichen Aus- oder Fortbildung in Deutschland aufhalten, können unter bestimmten Voraussetzungen von der Beitragspflicht befreit sein.
Bei Anmeldungen zur Krankenkasse und anderen Versicherungsnachweisen wird die Staatsangehörigkeit über einen sogenannten Staatsangehörigkeitsschlüssel erfasst und angegeben.