Übergangsbereich - Beiträge

In Kürze

Der Übergangsbereich (früher „Midijob") umfasst Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR (Stand 2025). Arbeitnehmer in diesem Bereich zahlen reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, während Arbeitgeber einen höheren Anteil übernehmen.

Definition

Wer regelmäßig mehr als die Geringfügigkeitsgrenze, aber nicht mehr als 2.000,00 EUR im Monat verdient, fällt in den sogenannten Übergangsbereich. Ziel ist es, den Sprung von einem Minijob in eine voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finanziell abzufedern.

Für die Beitragsberechnung wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt herangezogen, sondern eine rechnerisch ermittelte beitragspflichtige Einnahme. Diese wird mithilfe einer gesetzlich festgelegten Formel berechnet, in die das monatliche Arbeitsentgelt, die Geringfügigkeitsgrenze und ein jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichter Faktor „F" einfließen. Für 2025 beträgt dieser Faktor 0,6683.

Die Beitragsberechnung erfolgt in drei Schritten:

  • Schritt 1: Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme als Grundlage für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
  • Schritt 2: Berechnung einer gesonderten, nochmals reduzierten Grundlage für den Arbeitnehmeranteil.
  • Schritt 3: Der Arbeitgeberbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen Gesamtbeitrag und Arbeitnehmeranteil — er fällt dadurch höher aus als üblich.

Übersteigt das Entgelt in einem Monat die obere Grenze von 2.000,00 EUR, gelten die normalen Beitragsregeln mit je hälftiger Tragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Liegt das Entgelt ausnahmsweise unter der Geringfügigkeitsgrenze, trägt der Arbeitgeber den Beitrag vollständig — mit Ausnahme des Kinderlosenzuschlags in der Pflegeversicherung (0,6 %), der vom Arbeitnehmer allein zu tragen ist.

Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden dem laufenden Arbeitsentgelt vollständig hinzugerechnet. Wird dadurch die Grenze von 2.000,00 EUR überschritten, gelten die normalen Beitragsregeln. Bleibt die Summe innerhalb des Übergangsbereichs, wird die besondere Berechnungssystematik angewendet.

Bei Teilmonaten (z. B. bei Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses) wird das Teilarbeitsentgelt zunächst auf einen vollen Monat hochgerechnet, dann die beitragspflichtige Einnahme ermittelt und anschließend wieder auf die tatsächlichen Beschäftigungstage heruntergerechnet.

Wer mehrere Beschäftigungen gleichzeitig ausübt, deren einzelne Entgelte zwar unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen, zusammen aber in den Übergangsbereich fallen, wird ebenfalls nach den Sonderregeln des Übergangsbereichs behandelt. Die beitragspflichtige Einnahme wird dann auf Basis des Gesamtentgelts berechnet und anteilig auf die einzelnen Arbeitgeber aufgeteilt.