In Kürze
Im Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Bei Kurzarbeit gelten diese Sonderregeln aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Definition
Der Übergangsbereich gilt für versicherungspflichtige Beschäftigte, die monatlich zwischen 556,01 Euro (2026 voraussichtlich 603,01 Euro) und 2.000 Euro verdienen. In diesem Bereich steigen die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend an: Bei der unteren Grenze beträgt der Eigenanteil 0 Euro, bei 2.000 Euro wird der reguläre Beitragssatz von rund 22 % erreicht.
Sinkt das Gehalt durch Kurzarbeit vorübergehend in den Übergangsbereich, obwohl das normale Gehalt über 2.000 Euro liegt, gelten die Sonderregeln nicht. Entscheidend ist, ob das Entgelt regelmäßig innerhalb des Übergangsbereichs liegt – eine vorübergehende Minderung durch Kurzarbeit erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Anders ist es, wenn das Gehalt auch ohne Kurzarbeit dauerhaft im Übergangsbereich liegt. Dann bleiben die reduzierten Beitragsregeln auch während der Kurzarbeit bestehen – die Beiträge werden aus dem tatsächlich gezahlten (geminderten) Entgelt berechnet.
Für den Teil des Kurzarbeitergeldes, den der Arbeitgeber allein trägt, gelten gesonderte gesetzliche Regelungen:
- § 232a Abs. 2 SGB V – Beitragsberechnung in der Krankenversicherung bei Kurzarbeit
- § 163 Abs. 6 SGB VI – Beitragsberechnung in der Rentenversicherung bei Kurzarbeit
- § 106 SGB III – Definition von Soll- und Istentgelt bei Kurzarbeit
Diese Regelungen zur Beitragspflicht des Arbeitgebers bei Kurzarbeit werden durch die Übergangsbereichsregelungen nicht verändert.