In Kürze
Unfallverhütung umfasst alle vorbeugenden Maßnahmen im Betrieb, die Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz verhindern sollen. Grundlage sind gesetzliche Vorschriften sowie die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Definition
Unfallverhütung bezeichnet die Gesamtheit organisatorischer, technischer und personenbezogener Maßnahmen zum Schutz vor arbeitsbedingten Unfällen und Gesundheitsschäden. Sie bezieht sich auf Arbeitsstätten, Arbeitsmittel, Arbeitsabläufe und das Verhalten der Beschäftigten.
Voraussetzung ist eine objektive Gefährdungslage, die aus der betrieblichen Tätigkeit resultiert. Unfallverhütung ist vom nachträglichen Schadensausgleich abzugrenzen, der erst nach einem Unfallereignis greift – eine unmittelbare Erfolgsgarantie wird rechtlich nicht geschuldet.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind:
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) – insbesondere § 15 SGB VII (Erlass von Unfallverhütungsvorschriften) und § 22 SGB VII (Sicherheitsbeauftragte)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV-Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die seit 2014 die früheren berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (BGV) als einheitliches Regelwerk abgelöst haben
Die Unfallverhütungsvorschriften werden von den Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erlassen und müssen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Es handelt sich um sogenanntes autonomes Recht. Die DGUV Vorschrift 1 legt fest, dass die staatlichen Schutzmaßnahmen grundsätzlich für alle Versicherten gelten – nicht nur für Beschäftigte.
Die Vorschriften regeln unter anderem:
- Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Pflichten der Arbeitnehmer zum sicheren Verhalten am Arbeitsplatz
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen vor, während und nach gefährlichen Tätigkeiten
- Anforderungen an Betriebsärzte und Arbeitsmediziner
- Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe im Betrieb
- Pflichten gegenüber Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit
- Anzahl und Bestellung der Sicherheitsbeauftragten
Der Arbeitgeber trägt die volle Verantwortung für die Umsetzung der Unfallverhütungsvorschriften. Er muss Gebäude, Arbeitsstätten, Maschinen und Geräte so einrichten und erhalten, dass Beschäftigte bestmöglich geschützt sind. Eine Übertragung einzelner Aufgaben ändert nichts an seiner Gesamtverantwortung. Außerdem muss er sicherstellen, dass alle Beschäftigten über die Vorschriften informiert sind, zum Beispiel durch Aushänge im Betrieb.
Arbeitnehmer sind ihrerseits verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen.
In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats Sicherheitsbeauftragte bestellen (§ 22 SGB VII). Wie viele Sicherheitsbeauftragte erforderlich sind, richtet sich nach fünf verbindlichen Kriterien der DGUV Vorschrift 1 – angepasst an die jeweiligen Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb.
Neben der gesetzlichen Pflicht zur Unfallverhütung spielt auch die betriebliche Gesundheitsförderung eine wichtige Rolle. Unfallbedingte Ausfälle verursachen erhebliche Kosten – etwa durch Produktionsausfall, Mehrarbeit der übrigen Belegschaft und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften können mit Bußgeldern geahndet werden.