Unfallanzeige

In Kürze

Die Unfallanzeige ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldung eines Arbeitsunfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger. Sie ist Pflicht, wenn ein Unfall zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führt.

Definition

Erleidet ein Beschäftigter einen Arbeitsunfall – dazu zählt auch ein Wegeunfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit –, muss dieser Unfall gemeldet werden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 193 SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Pflicht zur Meldung besteht, wenn der Verunfallte durch den Unfall getötet wurde oder für mehr als drei Kalendertage arbeitsunfähig ist. Auch der begründete Verdacht auf eine Berufskrankheit löst eine Anzeigepflicht aus.

Zur Meldung verpflichtet sind zwei Seiten:

  • Der Arbeitgeber erstattet die Unfallanzeige gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
  • Der behandelnde Arzt erstellt einen eigenen Bericht und leitet ihn direkt an den Unfallversicherungsträger weiter.

Nach einem Arbeitsunfall sollte möglichst ein Durchgangsarzt aufgesucht werden. Diese Ärzte sind besonders auf die Behandlung von Unfallverletzungen spezialisiert. Ein Besuch beim Durchgangsarzt ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Verletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, die Behandlung voraussichtlich länger als eine Woche dauert, Heil- oder Hilfsmittel verordnet werden müssen oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund früherer Unfallfolgen handelt.