Übergangsbereich - Verzicht in der RV

In Kürze

Arbeitnehmer im früheren Gleitzonen-Bereich konnten bis zum 30. Juni 2019 auf die Beitragsreduzierung in der Rentenversicherung verzichten, um keine geringeren Rentenansprüche zu erwerben. Seit dem 1. Juli 2019 ist dieser Verzicht nicht mehr notwendig und auch nicht mehr möglich.

Definition

In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt die spätere Rente davon ab, wie viel Beitrag auf das Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Wer in der sogenannten Gleitzone (Arbeitsentgelt zwischen 450,01 € und 850,00 €) beschäftigt war, zahlte einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil. Das führte dazu, dass auch die späteren Rentenansprüche geringer ausfielen.

Um diesen Nachteil zu vermeiden, hatten Arbeitnehmer die Möglichkeit, auf die besonderen Gleitzonen-Regelungen zu verzichten. Mit diesem Verzicht zahlten sie den vollen Beitrag und erwarben damit vollwertige Rentenanwartschaften. Diese Verzichtsmöglichkeit galt bis zum 30. Juni 2019.

Seit dem 1. Juli 2019 gilt der sogenannte Übergangsbereich (bis 1.300,00 €). Die Rechtslage hat sich grundlegend geändert: Obwohl Arbeitnehmer weiterhin einen reduzierten Beitragsanteil zahlen, werden ihre Rentenansprüche so berechnet, als hätten sie den vollen Beitrag geleistet. Ein Verzicht ist daher nicht mehr vorgesehen. Bereits abgegebene Verzichtserklärungen sind seit dem 1. Juli 2019 automatisch unwirksam geworden.