Übergangsbereich - Umlage

In Kürze

Im Übergangsbereich (Midijob) werden Umlagen wie U1, U2 und die Insolvenzgeldumlage auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts berechnet – also der gleichen Grundlage, die auch für die Rentenversicherungsbeiträge gilt.

Definition

Der Übergangsbereich gilt seit 2025 für Beschäftigte mit einem monatlichen Verdienst zwischen 556,01 EUR und 2.000,00 EUR. In diesem Bereich wird für die Sozialversicherung nicht das volle, sondern ein rechnerisch reduziertes Arbeitsentgelt als Berechnungsgrundlage herangezogen.

Für die Umlagen U1 und U2 nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gilt: Die Umlage wird von derselben reduzierten Beitragsbemessungsgrundlage berechnet, die auch für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebend ist. Grundlage hierfür sind § 20 Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV sowie § 7 Abs. 2 AAG.

Wichtig: Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. Weihnachtsgeld) wird bei der Berechnung der U1- und U2-Umlagen nicht berücksichtigt – auch dann nicht, wenn dadurch die 2.000-Euro-Grenze überschritten wird. Die Umlagen werden in diesem Fall nur aus dem laufenden Arbeitsentgelt berechnet.

Für die Insolvenzgeldumlage gelten leicht andere Regeln. Sie wird ebenfalls auf Basis des reduzierten Arbeitsentgelts berechnet, bezieht aber sowohl laufendes als auch einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ein. Der Umlagesatz beträgt seit dem 1. Januar 2025 0,15 %. Rechtsgrundlage ist § 358 Abs. 1 SGB III.

  • § 20 Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV – Beitragsbemessungsgrundlage im Übergangsbereich
  • § 7 Abs. 2 AAG – Berechnung der U1/U2-Umlagen
  • § 358 Abs. 1 SGB III – Insolvenzgeldumlage