In Kürze
Beschäftigungen im Übergangsbereich müssen in den Meldungen zur Sozialversicherung besonders gekennzeichnet werden. Seit dem 1. Juli 2019 ist dabei neben dem reduzierten Beitragsentgelt auch das tatsächliche Arbeitsentgelt anzugeben.
Definition
Wer im Übergangsbereich beschäftigt ist, zahlt auf Basis eines rechnerisch reduzierten Entgelts Sozialversicherungsbeiträge. Damit die Rentenversicherung trotzdem das tatsächliche Verdienst kennt, müssen Arbeitgeber in bestimmten Meldungen beide Werte eintragen: das reduzierte beitragspflichtige Entgelt und das tatsächliche Arbeitsentgelt.
Das tatsächliche Arbeitsentgelt wird im Feld „Entgelt Rentenberechnung" erfasst. Es dient als Grundlage für spätere Rentenansprüche des Arbeitnehmers. Umfasst eine Meldung auch Zeiten außerhalb des Übergangsbereichs, fließen die beitragspflichtigen Entgelte aus diesen Zeiten ebenfalls in dieses Feld ein.
Die Kennzeichnungspflicht gilt bei Entgeltmeldungen — also bei Jahresmeldung, Abmeldung und Unterbrechungsmeldung. Kein gesonderter Meldeanlass entsteht jedoch allein dadurch, dass ein Arbeitnehmer in den Übergangsbereich eintritt oder ihn verlässt.
Gelten in einzelnen Sozialversicherungszweigen unterschiedliche Regelungen, richtet sich die Kennzeichnung der Meldung stets nach der gesetzlichen Rentenversicherung — auch wenn dort zum Beispiel wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters Rentenversicherungsfreiheit besteht.
Rechtsgrundlagen:
- § 20 Abs. 2 SGB IV – Beitragsberechnung im Übergangsbereich
- § 28a SGB IV – Meldepflichten des Arbeitgebers
- § 163 Abs. 10 SGB VI – Beitragspflichtige Einnahmen in der Rentenversicherung