Übergangsbereich - Übergangsregelungen

In Kürze

Der Übergangsbereich (auch „Midijob") umfasst Beschäftigungen mit einem monatlichen Verdienst knapp oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Für diese Beschäftigten gelten besondere Regelungen bei der Berechnung und Verteilung der Sozialversicherungsbeiträge.

Definition

Zum 1. Oktober 2022 wurde der Übergangsbereich deutlich ausgeweitet. Die Obergrenze stieg von 1.300 EUR auf 1.600 EUR monatlich. Gleichzeitig wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR auf 520 EUR angehoben.

Damit galt vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022 ein Entgeltkorridor von 520,01 EUR bis 1.600 EUR monatlich. Ab dem 1. Januar 2023 wurde die Obergrenze nochmals auf 2.000 EUR angehoben, sodass der Korridor 520,01 EUR bis 2.000 EUR betrug.

Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze wurden Beschäftigte, die bisher zwischen 450 EUR und 520 EUR verdienten, plötzlich versicherungsfrei. Für sie wurden die bis zum 30. September 2022 geltenden Regeln zur Beitragsberechnung und Beitragstragung übergangsweise bis zum 31. Dezember 2023 weitergeführt.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in folgenden Vorschriften:

  • § 7 Abs. 2 SGB IV
  • § 20 Abs. 2 und Abs. 2a SGB IV
  • § 226 Abs. 5 SGB V
  • § 249 Abs. 4 SGB V
  • § 58 Abs. 3 und 5 SGB XI
  • § 168 Abs. 1 Nr. 1d SGB VI
  • § 454 Abs. 2 SGB III