Übergangsgeld

In Kürze

Das Übergangsgeld sichert die finanzielle Versorgung von Versicherten und ihrer Familie während einer Rehabilitationsmaßnahme und für eine begrenzte Zeit danach. Es ersetzt fehlendes Einkommen, wenn wegen der Reha keine ganztägige Erwerbstätigkeit möglich ist.

Definition

Das Übergangsgeld gehört zu den sogenannten unterhaltssichernden Leistungen. Es wird im Rahmen der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung gezahlt und greift bei medizinischer Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Prävention und Nachsorgeleistungen. In bestimmten Fällen wird es auch zwischen einer medizinischen und einer anschließenden berufsförderlichen Maßnahme gezahlt.

Ein Anspruch besteht grundsätzlich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rehabilitationsleistung lässt sich nicht neben einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erbringen, und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme wurde Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt sowie Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Anspruchsbegründend sind auch bestimmte Sozialleistungen wie Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld, sofern die zugrunde liegenden Arbeitseinkünfte rentenversicherungspflichtig waren.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld außerdem, wenn jemand arbeitsunfähig ist oder eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil er sich etwa in einer Berufsausbildung, Umschulung, Berufsvorbereitung oder in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen befindet.

Das Übergangsgeld ruht, solange gleichzeitig Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber oder Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit für denselben Zeitraum bezogen wird.

Steuerlich ist das Übergangsgeld steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt — das bedeutet, es kann den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.

Die rechtlichen Grundlagen finden sich in:

  • §§ 119 ff. SGB III – Übergangsgeld durch die Bundesagentur für Arbeit
  • Kapitel 6 SGB IX – allgemeine Vorschriften zum Übergangsgeld bei Rehabilitation und Teilhabe